Betriebswohnungen
Der Wechsel des Jobs oder der Einstieg in den Arbeitsmarkt nach der Ausbildung geht oft mit einem Umzug einher. Die steigenden Mieten in Großstädten und Ballungszentren haben daher eine große Bedeutung für den Arbeitsmarkt. Daher überrascht es nicht, dass laut Umfragen 84 Prozent der Befragten der Meinung sind, dass Unternehmen attraktiver erscheinen, wenn sie ihren Mitarbeitern Betriebswohnungen zur Verfügung stellen könnten.
Inhalt:
- Was ist ein Betriebswohnung
- Steuerliche Behandlung – Änderungen bringen seit 2020 Entlastung
- Wohnungsüberlassung als geldwerter Vorteil
- Die vertragliche Gestaltung
- Werkmietwohnung
- Werkdienstwohnung
- Probleme die der Abgrenzung in der Praxis
Was ist eine Betriebswohnung?
Betriebswohnungen für Mitarbeiter erleben derzeit eine Renaissance. Früher wurden Werkswohnungen vor allem von Fabrikanten genutzt, um die Fluktuation der Mitarbeiter aus ländlichen Gebieten zu verhindern. Heutzutage sind es jedoch der Mangel an Wohnraum in Ballungsgebieten und die hohen Mietpreise, die zur Wiedereinführung von Betriebswohnungen führen. Leider beschränkt sich dies derzeit noch auf Regionen mit angespannter Wohnsituation. In Städten wie München oder Frankfurt reicht allein ein Firmenwagen nicht mehr aus, um im Wettbewerb um qualifizierte Fach- und Führungskräfte zu bestehen.
Eine Betriebswohnung ist in der Regel eine Wohnung, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zu einem reduzierten Mietpreis zur Verfügung stellt. Voraussetzung ist, dass der Mieter Beschäftigter des Unternehmens ist und bleibt. Solche Wohnungen sind oft an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden, zum Beispiel Hausmeisterwohnungen.
Selbst große Unternehmen erkennen die Vorteile, Mitarbeiter an sich zu binden, indem sie ihnen betrieblichen Wohnraum zur Verfügung stellen. Die Deutsche Bahn beispielsweise betreibt bereits in Großstädten wie Hamburg, Köln und Stuttgart Wohnheime mit möblierten Zimmern oder Appartements, um neue Mitarbeiter zu gewinnen.
Die steuerliche Behandlung - Änderungen seit 2020 bringen Entlastung
Grundsätzlich wird eine vom Arbeitgeber verbilligte oder kostenlose Wohnung als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn behandelt. Seit dem 01.01.2020 können jedoch bestimmte Voraussetzungen dazu führen, dass kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer angesetzt werden muss.
Wohnungsüberlassung als geldwerter Vorteil
Bei verbilligten oder kostenlosen Wohnungen spricht man in der Regel von einem Sachbezug, der steuerlich als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer angerechnet wird. Wenn der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig ist, fallen zusätzlich Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Der geldwerte Vorteil wird anhand der ortsüblichen Miete bewertet.
Interessant zu wissen:
Alle Aufwendungen, die der Mitarbeiter im Rahmen der Nutzung seiner Betriebswohnung leistet, können als Werbungskosten zumindest teilweise in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Es gibt jedoch teilweise Änderungen, die seit der Einführung des neuen Bewertungsabschlags in § 8 Abs. 2 S. 12 EstG gelten. In folgenden Fällen entfällt der Ansatz des Sachbezugs:
- Der vom Mitarbeiter gezahlte Mietpreis beträgt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietpreises.
- Der Mitarbeiter entrichtet nicht mehr als 25 Euro/m² ohne umlagefähige Kosten gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten.
Interessant zu wissen:
Da es keine entsprechende Regelung in der Sozialversicherungserhebungsverordnung (SvEV) gibt, bleibt der geldwerte Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Die vertragliche Gestaltung
Eine wichtige Frage ist, was mit der Wohnung passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die vertragliche Gestaltung ist entscheidend.
Werkdienstwohnung
Bei einer Werkdienstwohnung ist die Vereinbarung zur Überlassung der Wohnung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Daher kommen in diesem Fall hauptsächlich arbeitsrechtliche Vorschriften zur Anwendung. Streitigkeiten bezüglich einer Werkdienstwohnung werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt.>
Sobald das Arbeitsverhältnis endet, verliert der Arbeitnehmer das Recht, die Werkdienstwohnung zu nutzen, und muss die Räumlichkeiten an den Arbeitgeber zurückgeben. In diesem Fall ist keine explizite Kündigung der Wohnraumnutzung erforderlich.
Probleme bei der Abgrenzung in der Praxis
Die eindeutige Abgrenzung zwischen Werkmiet- und Werkdienstwohnung kann in einigen Fällen schwierig sein. Ein deutlicher Hinweis auf eine Werkdienstwohnung ist jedoch, dass der Mitarbeiter für die Nutzung der Wohnung keine oder nur eine geringe Miete zahlt. Wenn es eine vertraglich vereinbarte Pflicht für den Mitarbeiter gibt, die Wohnung zu beziehen, spricht dies ebenfalls für das Vorliegen einer Werkdienstwohnung.
Die Vorteile einer Betriebswohnung
Für den Arbeitgeber liegen die Vorteile auf der Hand. Mit einem Jobangebot, das auch eine Betriebswohnung umfasst, hat er einen klaren Vorteil gegenüber der Konkurrenz, wenn es um die Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern geht.
Auch für den Arbeitnehmer bringt eine Betriebswohnung Vorteile, wie erschwinglichen Wohnraum und seit dem 01.01.2020 auch steuerliche Vorteile.