Firmenwagen

Unternehmen nutzen den Firmen- oder Dienstwagen immer mehr als Motivation für ihre Mitarbeiter. Schließlich handelt es sich hier um ein Privileg, welches nicht jedem Arbeitnehmer vorbehalten ist. Doch wie sieht es steuerrechtlich mit dem Firmenwagen aus und überwiegen diesbezüglich die Vorteile eines Firmenwagens? Wir haben und für dich schlau gemacht.

 

Was versteht man unter einem Firmenwagen?

Eine gesetzliche Definition für den Firmenwagen gibt es nicht. Auch spielt es keine Rolle, in welchem Beruf man tätig ist. So darf man als Bankangestellter genauso einen Dienstwagen fahren, wie auch als Verkäufer/in im Vertrieb oder als Sozialpädagoge/in. Ein auschlaggebender Faktor für die Einordnung eines KFZ als Firmenwagen ist die Tatsache, dass es zum steuerlichen Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehört. Weiterhin gilt:

  • Ein KFZ kann bei der Zulassungsstelle als Firmenwagen registriert werden, wenn es zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird.
  • Wird ein KFZ zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, ist man dazu verpflichtet, es als Firmenwagen zuzulassen.

Tipp:

Wird der Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, gilt diese Fahrt als Dienstfahrt.

Wie man die Nutzungsanteile nachweist, ist dem Arbeitnehmer selbst überlassen. Ein Fahrtenbuch ist dabei nicht zwingend notwendig. In der Regel reicht es aus, diese Daten mittels repräsentativer Aufzeichnungen, einem ordentlich geführten Terminkalender oder Abrechnungen gegenüber Kunden und Auftraggebern nachzuweisen. Bei manchen Berufszweigen wie Handwerkern oder Taxifahrern geht das Finanzamt von vornherein von einem betrieblichen Nutzungsanteil von über 50 Prozent aus.

Wie sieht es steuerrechtlich mit dem Firmenwagen aus?

Stellt dir das Unternehmen einen Firmenwagen zur Verfügung, den du auch privat nutzen darfst, muss dieser versteuert werden. Hier gibt es unterschiedliche Modelle – die am bekanntesten sind die 1-Prozent-Regelung oder die Abrechnung über ein Fahrtenbuch.

Tipp:

Hast du dich einmal für ein Steuermodell entschieden, musst du dieses für den Rest des Jahres beibehalten. Eine Ausnahme bildet die Anschaffung eines neuen Dienstwagens.

Die 1-Prozent-Regelung

Diese Regelung ist mit wenig Aufwand verbunden und lohnt sich für dich, wenn du das Fahrzeug häufig nutzt. Dabei wird monatlich 1 Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs mit der Lohnsteuer versteuert. Nutzt du das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit, kommen noch einmal monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro gefahrenen Kilometer dazu.

Beispiel:

Das Unternehmen erwirbt einen Firmenwagen für 17.000 €. Der Bruttolistenpreis beträgt jedoch 25.000 €. Ein Prozent davon = 250 € werden als sogenannter geldwerter Vorteil mit der monatlichen Lohnsteuer versteuert.

Fahrtenbuch

Weißt du von vornherein, dass du das Auto nur wenig privat nutzen wirst, ist die Nachweismethode mit dem Fahrtenbuch steuerlich gesehen günstiger. Allerdings ist sie mit einem weitaus größeren Aufwand verbunden. Das Finanzamt hat für die Anerkennung eines Fahrtenbuchs strenge Vorgaben:

  • Datum, Kilometerstand, Ziel der Fahrt, Zweck der Fahrt müssen für jede Fahrt akribisch festgehalten werden.

Bemängelt das Finanzamt das Fahrtenbuch, kann das zum Verlust deines Steuervorteils führen.

Tipp:

In einem des Bundesfinanzhof (BFH) liegt ein geldwerter Vorteil ebenso vor, wenn der Dienstwagen zwar ausschließlich beruflich genutzt wird, der Arbeitgeber die private Nutzung jedoch erlaubt hat.

Welche Vorteile bietet ein Firmenwagen?

Sowohl für den Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ergeben sich Vorteile mit dem Firmenwagenmodell:

Für Arbeitnehmer:

  • geldwerter Vorteil (Ersparnis)
  • Anschaffung eines privaten PKW nicht notwendig
  • Unterhaltskosten, Reparatur und Wartung übernimmt der Arbeitgeber
  • Wertverlust wird vom Arbeitgeber getragen

Für Arbeitgeber:

  • Zahlung eines geringeren Bruttogehalts
  • Erstattung der Umsatzsteuer für Neuwagen
  • Kosten für Kauf und Unterhaltung des Firmenwagens gelten als Betriebsausgaben
  • guter Argument talentierte Bewerber

 

Wer haftet für Schäden?

Wirst du mit deinem Firmenwagen in einen Unfall verwickelt gibt es folgende Möglichkeiten.

1. Der Unfallgegner hat den Unfall verursacht – dann haftet dessen Versicherung für den Schaden an deinem Dienstwagen.

2. Hast du selbst den Unfall verursacht, kommt es auf den sogenannten Grad der Fahrlässigkeit an.

  • Grobe Fahrlässigkeit = zum Beispiel das Fahren unter Alkoholeinfluss bedeutet, dass du für den Schaden aufkommen musst. Dabei wird jedoch auch die Verhältnismäßigkeit zum eigenen Einkommen herangezogen. Übersteigen die Kosten für den Unfall bei weitem, werden die Kosten in vielen Fällen nur anteilig berechnet.
  • Mittelschwere Fahrlässigkeit = zum Beispiel eine Überschreitung des Tempolimits zieht für dich eine anteilige Berechnung der Reparaturkosten nach sich.
  • Leichte Fahrlässigkeit = zum Beispiel, wenn du dein Fahrverhalten nicht den Witterungsverhältnissen entsprechend anpasst, übernimmt der Arbeitgeber die Zahlungen.

 

Mit dem Firmenwagen geblitzt – und jetzt?

Im Falle eines Bußgeldbescheides wendet sich die Behörde in den meisten Fällen zuerst an den Halter eines Fahrzeugs – also an deinen Arbeitgeber bezüglich der Identifikation des Fahrers. Diese sind in der Regel dazu geneigt Auskunft zu geben, da ihnen bei Verweigerung die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs drohen kann. Zusätzlich droht ein Bußgeld für den Firmenwagen, wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt.

So wird nach Auskunft des Vorgesetzten der Bußgeldbescheid dann direkt an den Fahrer weitergeleitet, welcher mit den üblichen Sanktionen wie Bußgeld, Punkte in Flensburg oder einem Fahrverbot zu rechnen hat.